Intellectual Property and
Technology Law
19.08.2019

Patentrecht: Wegweisendes Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 6. August 2019 - 4A_70/2019 ('Durchflussmessfühler')
In einem Grundsatzentscheid stellt das Schweizerische Bundesgericht einen jahrelang gepflegten Ablauf schweizerischer Patentprozesse vor dem Bundespatentgericht zur Disposition und stärkt dabei den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit.

Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes hat in Fünferbesetzung mit Urteil vom 6. August 2019 in einem von IPrime Legal vertreten Verfahren entschieden, dass sich die Parteien auch im Patentprozess nur zweimal unbeschränkt äussern können und danach gemäss gefestigter Rechtsprechung zu Art. 229 Abs. 1 ZPO strickt ans Novenrecht gebunden sind. Änderungen von Patentansprüchen unterliegen ebenfalls zwingend den novenrechtlichen Voraussetzungen.

Das Bundesgericht hob entsprechend das vorinstanzliche Urteil des Bundespatentgerichts auf, welches noch davon ausging, dass sich die Klägerin und Patentinhaberin sowohl in einer ersten beschränkten Replik als auch in der zweiten ergänzenden Replik unbeschränkt zur Rechtsbeständigkeit des Patentes äussern dürfe. Im Urteil wird festgehalten, dass sich die Klägerin in der Klage bereits ein erstes Mal im Rahmen der Klage ohne Beschränkung zur Sache äussern konnte.

Mit den beiden weiteren Äusserungsmöglichkeiten in den beiden Replikteilen hätte die Klägerin im Ergebnis dreimal unbeschränkt zur Rechtsbeständigkeit vorgetragen, was sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang bringen liesse. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liesse sich ein solcher Verfahrensablauf nicht durch Besonderheiten von Patentrechtsstreitigkeiten rechtfertigen. Es entspreche dem Wesen des Zivilprozesses, dass die Klagepartei zum Zeitpunkt der Klage – novenrechtlich zum Zeitpunkt ihrer ersten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit – die Entgegnungen der beklagten Partei noch nicht mit Sicherheit kennt. Eine Unterscheidung je nach Vorhersehbarkeit der Einreden bzw. Einwendungen der Gegenpartei würde die Rechtssicherheit erheblich gefährden, weshalb sich eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der zweimaligen unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit im Bereich des Patentrechts nicht rechtfertige – so das Bundesgericht.

In diesem Zusammenhang stellt das Bundesgericht die Zulässigkeit der thematischen Aufteilung der Replik, wie sie bis anhin im ordentlichen Verfahren vor Bundespatentgericht vorgenommen wird, in Frage. Es zieht sodann auch deren Sinnhaftigkeit in Zweifel, da sich die Frage der Patentnichtigkeit nicht ohne weiteres klar vom übrigen Prozessstoff abgrenzen liesse.

Auch eine so genannte "verbale Einschränkung" des Hauptanspruchs des Klagepatentes durch die Klägerin nach Aktenschluss ist gemäss Bundesgericht ein unechtes Novum, das die Eingabevoraussetzungen gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zu erfüllen hat. Das Gericht hebt dabei besonders hervor, dass es für den Nachweis dieser Voraussetzungen durch die Klägerin unabdingbar sei, dass Dupliknoven  für die verbale Einschränkung kausal sind.

Das Bundesgericht betont: "Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Novenrechts im Zivilprozess ist es unausweichlich, dass klare und eindeutige allgemeine Regeln bestehen, die es den Parteien ermöglichen, mit Sicherheit zu bestimmen, bis wann sie sich zur Sache unbeschränkt äussern dürfen. Es kann folglich nicht sein, dass der Aktenschluss ins Ermessen des Gerichts gestellt wird (BGE 144 III 67 E. 2.1 mit Verweisen)". Die Instruktionsverhandlung könne "nicht als zweite Gelegenheit der Parteien zu unbeschränktem Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel dienen", mit der Folge dass der Aktenschluss anschliessend noch nicht eintreten würde. "Ob eine thematische Aufteilung der Replik zulässig ist, erscheint fraglich". Eine derartige thematische Aufteilung dürfe jedenfalls nicht dazu führen, dass die Klagepartei sich mehr ais zweimal unbeschränkt äussern dürfe. "Deshalb ist die Neuformulierung von Patentansprüchen im Zivilprozess dem Vorbringen von Noven gleich zu achten".

Die erfolgreich beschwerdeführende Partei war vor Bundesgericht seitens IPrime Legal vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Rudolf A. Rentsch und Ernst J. Brem.

Link zum publizierten Urteil

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